Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
- Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. - Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtsicherung (AKB) haftpflicht- und vollkaskoversichert mit 500,- € oder 1.000,- € Selbstbeteiligung. - Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten. - Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einem Kostenbetrag von 82,- € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen jedoch nur mit Einwilligung des Vermieters, beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet.
II. Pflichten des Mieters
- Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 Kilometern pro Tag. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist. - Zahlungspflicht
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Fahrzeuges die Höhe des voraussichtlichen Mietpreises + Kaution zu verlangen. Der Mietpreis ist spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar. Ist eine sofortige Abrechnung nicht möglich, muss der Mietpreis unmittelbar nach Rechnungseingang gezahlt werden. Der Zahlungsverzug tritt einen Monat nach dem Rückgabetag ein. Die Verzugszinsen betragen mindestens 5% für jeden angefangenen Monat der Verzugszeit. Der Mieter ist für jede Mahnung im außergerichtlichen Mahnverfahren zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 42,- € verpflichtet. Weitergehende Verzugskosten sind ebenfalls zu ersetzen. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. - Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. - Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungspflichten einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. - Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. - Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. - Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 15 Minuten überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie:
- a) Sachverständigenkosten b) Abschleppkosten c) Wertminderung d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigungen nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II.6 dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei Alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II.3 oder Nr. II.6 verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines LKWs haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Verjährung
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, spätestens aber zwölf Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter darf sie an Dritte weitergeben, wenn:
- a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) die Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
d) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
VII. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
VIII. Mietzeit
Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
IX. Aktualisierung Geschäftsbedingungen
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in gedruckter Version könnten je nach Druckdatum veraltet sein. Zur stets aktuellen Version unserer AGB verweisen wir auf unsere Homepage: www.aurentcars-autovermietung.de.
- Änderungen bezüglich Inkassomaßnahmen und Bonitätsauskünften
Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an unseren Inkassomaßnahmen und den Verfahren zur Einholung von Bonitätsauskünften vorzunehmen. Solche Änderungen werden auf unserer Website bekannt gegeben und treten mit Veröffentlichung in Kraft.